§ 19 Beschlussmehrheiten in der Mitgliederversammlung
(1) Ein Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen dem Antrag zustimmt.
(2) Ein satzungsändernder Antrag ist angenommen, wenn eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem Antrag zustimmt, wobei alle Vorstandsmitglieder zustimmen müssen.
(3) Ein Antrag auf Auflösung des Vereins ist angenommen, wenn eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem Antrag zustimmt, wobei alle Vorstandsmitglieder zustimmen müssen.
§ 20 Stimmabgaben in der Mitgliederversammlung
Die Stimmabgabe erfolgt mit Handzeichen. Geheime Stimmabgabe mit Stimmzettel erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung.
§ 21 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand hat den Verein unter eigener Verantwortung zu leiten.
(2) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und den beiden Vize-Präsidenten.
(3) Der Vorstand nach (2) ist auch Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten vertreten, im Verhinderungsfall, der nicht des Nachweises bedarf, durch einen der Vize-Präsidenten.
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